Die Beschwerdegegnerin bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführerin in Bezug auf diverse erhobene Rügen. Sie macht zusammengefasst geltend, die Beschwerdeführerin trage keinen einzigen Beschwerdegrund vor, der ein legitimes privates Interesse geltend mache, das sich von einem allgemeinen öffentlichen Interesse unterscheide. Alle ihre Einwendungen seien nichts anderes als Popularinteressen, die auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann vorgetragen werden dürften, wenn zumindest ein Beschwerdegrund vorhanden sei, der ein schützenswertes und spezifisches Interesse der Beschwerdeführerin als glaubhaft erscheinen lasse.