{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-08-16", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_RRB-2022-000950_2022-08-16.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5905", "Checksum": "9fb2ebe71b488b306a7079c6823539b3"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["RRB 2022-000950"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 16.08.2022 RRB 2022-000950"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 16.08.2022 RRB 2022-000950"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 16.08.2022 RRB 2022-000950"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erschliessung, Attika\r\n- Es besteht kein Anspruch auf staufreie öffentliche Strassen; Verkehrsüberlastungen des übergeordneten Strassennetzes (Grob- und Feinerschliessung) führen nicht in jedem Fall zu einer mangelhaften Erschliessung. 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(Erw. 3.2)\r\n- Die Möglichkeit eines Flächentransfers von nicht realisierter Attikafläche auf andere Gebäude führt zu einer Überschreitung der Attikafläche bei den betroffenen Gebäuden und ist daher ohne entsprechende Rechtsgrundlage im kommunalen Recht unzulässig. Dies gilt auch für Arealüberbauungen. (Erw. 5.2)\n\nPROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS\n\nSitzung vom 10. August 2022 Versand: 16. August 2022\n\nRegierungsratsbeschluss Nr. 2022-000950\n\nA._____; Beschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Q._____ vom 9. November\n2020 betreffend Rückbau sämtlicher Bauten (Gebäude Nrn. G, J, K, F und L), Neubau Arealüberbauung, Parzellen M und N, der B._____, R._____ (Baugesuch 2018/114); teilweise Gutheissung/Abweisung\n\nErwägungen\n\n(…)\n\n1.2 Legitimation\n\n1.2.1\n\nDie Beschwerdegegnerin bestreitet die Legitimation der Beschwerdeführerin in Bezug auf diverse\nerhobene Rügen. Sie macht zusammengefasst geltend, die Beschwerdeführerin trage keinen einzigen Beschwerdegrund vor, der ein legitimes privates Interesse geltend mache, das sich von einem\nallgemeinen öffentlichen Interesse unterscheide. Alle ihre Einwendungen seien nichts anderes als\nPopularinteressen, die auch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann vorgetragen werden\ndürften, wenn zumindest ein Beschwerdegrund vorhanden sei, der ein schützenswertes und spezifisches Interesse der Beschwerdeführerin als glaubhaft erscheinen lasse. Einen solchen Beschwerdegrund trage die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren aber nicht vor. So stelle sie die\nBreite einer Strasse (an welche sie nicht angrenze) mit 5,80 m infrage und verlange eine Breite von\n5,90 m. Sie beanstande den Schattenwurf einer Arealüberbauung, der nachweislich geringer sei als\nder Schattenwurf nach Regelbauweise. Sie beanstande den Schattenwurf nicht einmal bezüglich ihrem Gebäude (da die Anrufung von Wohnhygienevorschriften bezüglich Industriegebäuden auch gar\nnicht zulässig wäre), sondern schiebe Drittinteressen vor (was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Beschattungsfrage nicht zulässig sei). Alle anderen Beschwerdethemen (übergeordnetes\nStrassennetz, Anordnung Attikaflächen, Anzahl oberirdische Parkfelder, Ortsbildschutz, privates/öffentliches Strassenbauprojekt, Ausnützungsziffer) seien Themen, die im Fall einer Gutheissung allenfalls zu geringfügigen Modifikation des Bauprojekts führen würden, aber ohne jeden Einfluss auf\ndie rechtliche oder tatsächliche Situation der Parzelle E der Beschwerdeführerin seien. Sämtliche\ngeltend gemachten Beschwerdegründe führten nicht zu einer Verhinderung der Baute und führten\ninsbesondere nicht zu einer (auch nur minimalsten) Veränderung der Rechtstellung oder tatsächlichen Betroffenheit der Nachbarparzelle E. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerdegründe entsprächen samt und sonders einer Popularbeschwerde und führten zu keinem\npraktischen Nutzen für das Interesse der Beschwerdeführerin aus ihrer Rechtstellung als Eigentümerin der Parzelle E. Die Beschwerde ist deshalb als trölerisch und lediglich zum Zwecke der Verzögerung vorgetragen zu qualifizieren.\n\nDie Beschwerdeführerin hält dem entgegen, da die spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache bei\nder Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass ihre Parzelle E direkt an das Baugrundstück\nangrenze in räumlicher Hinsicht gegeben sei, brauche das Anfechtungsinteresse nicht mit dem Interesse übereinzustimmen, das durch die von ihr als verletzt bezeichnete Norm geschützt werde. Sie\nsei darum berechtigt, die Überprüfung eines Bauvorhabens im Lichte aller Rechtssätze zu verlangen,\ndie sich in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht auf ihre Stellung auswirkten, da ihr im Fall eines\nObsiegens ein praktischer Nutzen entstehe. Vorliegend sei dies in Bezug auf sämtliche erhobenen\nRügen der Fall. Würde sie mit einer der Rügen durchdringen, könnte das Bauvorhaben nicht wie geplant realisiert werden.\n\n1.2.2\n\nDie Frage der Legitimation der Beschwerdeführerin zur Erhebung der von ihr vorgetragenen Rügen\nwar bereits Thema des Beschwerdeverfahrens gegen die erste Baubewilligung des Gemeinderats\nvom 13. Mai 2019 für das vorliegende Bauvorhaben. In jenem Entscheid war der Gemeinderat nur\nteilweise auf die Einwendung der Beschwerdeführerin eingetreten. Der Regierungsrat hielt in seinem\nBeschwerdeentscheid vom 14. Januar 2020 (Regierungsratsbeschluss [RRB] 2020-000001) dazu\nFolgendes fest:\n\n"}