Es handelt sich hier nun nicht um eine Rampe für die Gebäudeerschliessung im Sinne der Norm SIA 500, sondern um das Längsgefälle eines Weges im Sinne der Norm VSS 640 075 (unrichtig insofern die Bezeichnung im Situationsplan vom 18. Juni 2021). Es kommt daher nicht jene, sondern diese Norm zur Anwendung. Das Gefälle über 6 % ist nach Massgabe dieser Norm in solch begrün- 3 von 4 deten Situationen zulässig, ohne dass bei einem Gefälle von 8,1 %, wie es hier vorliegt, das Anbringen eines Handlaufs zu verlangen wäre. Der geplante Aufstieg (ohne Handlauf) erweist sich damit als rechtens.