Gemäss der Norm SIA 500 sollen Rampen ein Gefälle von maximal 6 % aufweisen. Eine Rampe mit einem Gefälle über 6 % bis maximal 12 % ist nur "bedingt zulässig" und erfordert den Einbau von Handläufen. Mit "bedingt zulässig" ist gemeint, dass im begründeten Einzelfall Abweichungen möglich sind (SIA 500, Ziff. 0.1.1, 1.2 und 3.5.1.1). Die Norm SIA 500, die als Fachnorm im Hochbau Anwendung findet, gilt gemäss Bundesrecht als verbindliche Norm für die Gestaltung von Bauten und Anlagen des öffentlichen Verkehrs (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des UVEK über die technischen Anforderungen an die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs vom 23. März 2016 [VAböV; SR 151.342]).