Dass an anderen Orten anders entschieden worden ist, kann mit Recht erfolgt sein, wenn die Interessenabwägung, namentlich aus gewichtigen Denkmalschutzanliegen, anders ausgefallen ist. Für den Fall hier lässt sich daraus nichts ableiten, zumal die Anliegen an eine hindernisfreie Gestaltung sehr hoch zu gewichten und Abstriche daran entsprechend triftig zu begründen sind. (…) 6. Gefälle 6.1 Der Einwendende bemängelt, dass der eine Aufstieg 8,1 % steil sei und dies die Anforderungen an die behindertengerechte Bauweise verletze. 6.2 Längsneigungen von hindernisfreien Verkehrsräumen sind so gering wie möglich zu halten.