Der Einwendende akzeptiert allerdings auch diese Lösung nicht; er verlangt die Beibehaltung der Pflästerung auch im effektiven Bushaltebereich. Er macht dabei geltend, dass die Pflästerung das Ortsbild im fraglichen Strassenabschnitt nun schon seit 1987/88 präge und eine solche Gestaltung mit dem BehiG vereinbar sei, wie auch andere Bespiele im Kanton zeigten. 4.3