Nach den Vorschriften des Behindertengleichstellungsgesetzes müssen Bauten und Anlagen sowie Fahrzeuge für den öffentlichen Verkehr spätestens bis 1. Januar 2024 behindertengerecht sein (Art. 22. Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 [Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3]; zur Fristberechnung siehe § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 142 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]). 2.2 Mit dem vorliegenden Projekt soll die Bushaltestelle "Q., Gemeindehaus" an der X-Strasse (K aaa) behindertengerecht umgestaltet werden. (…)