Der Einwendende ist Eigentümer der Parzelle bbb; diese liegt mehr als 200 m von der Bushaltestelle "Gemeindehaus" entfernt. Als "Benützer der öffentlichen Strassen und Gehwege um das Gemeindehaus und der Bushaltestelle" ist er nicht mehr als jede andere Person in der Gemeinde vom Strassenbauprojekt tangiert. Speziell ihn treffende, besondere  nicht unerhebliche  Benachteiligungen, die ihn zur Erhebung einer Einwendung gegen das Strassenbauprojekt legitimieren könnten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht dargetan. Auf die Einwendung ist daher nicht einzutreten.