Anwohnerinnen und Anwohner sind dagegen bereits dann zur Beschwerdeführung befugt, wenn die Verkehrsbeschränkung für sie gewisse Beeinträchtigungen in der Zu- und Wegfahrt, in der Nutzung ihrer Parzelle oder in Bezug auf die Verkehrssicherheit zur Folge hat. Dabei werden in der Praxis die Anforderungen an das Ausmass und die Wahrscheinlichkeit dieser Beeinträchtigung nicht allzu hoch angesetzt (RENÉ W IE- DERKEHR / STEFAN EGGENSCHWILER, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, Bern 2018, N 61 f. und 240-251).