Zur Beschwerdeführung gegen Strassenbauprojekte und Verkehrsanordnungen ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Beschwerdebefugt sind grundsätzlich jene Verkehrsteilnehmenden, die die betroffene Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie dies für Pendlerinnen und Pendler sowie Anstösserinnen und Anstösser der Fall ist. Bloss gelegentliches Befahren (oder Begehen) der Strasse genügt nicht (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts [BGE] 136 II 539 S. 542 f.; § 42 Abs. 1 lit.