{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2022-06-15", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_RRB-2022-000785_2022-06-15.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/5618", "Checksum": "4742ca1eba6de4dbcad5366e8929a453"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["RRB 2022-000785"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 15.06.2022 RRB 2022-000785"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 15.06.2022 RRB 2022-000785"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 15.06.2022 RRB 2022-000785"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Beschwerdebefugnis bei Strassenbauprojekten; hindernisfreies Bauen von Rampen und Gehwegen mit Gefälle\r\n\r\n– Die Beschwerdelegitimation von Pendlerinnen und Pendlern setzt voraus, dass das Vorhaben Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat (§ 42 Abs. 1 VRPG; Erw. 1.2). \r\n– Aus Gründen der hindernisfreien Gestaltung einer Bushaltestelle ist das Anbringen einer Natursteinpflästerung nur in Sonderfällen erlaubt, so z.B. in historischen Ortskernen (Erw. 4). \r\n– Bei einem Gefälle von mehr als 6 % gelten für Rampen und Gehwege je unterschiedliche Anforderungen an die hindernisfreie Gestaltung (§ 37 BauV; Erw. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:05:15", "Checksum": "a334abc12ae26133ed7b014c8a8bf869", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 15.06.2022 RRB 2022-000785\nRegeste:\nBeschwerdebefugnis bei Strassenbauprojekten; hindernisfreies Bauen von Rampen und Gehwegen mit Gefälle\r\n\r\n– Die Beschwerdelegitimation von Pendlerinnen und Pendlern setzt voraus, dass das Vorhaben Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur Folge hat (§ 42 Abs. 1 VRPG; Erw. 1.2). \r\n– Aus Gründen der hindernisfreien Gestaltung einer Bushaltestelle ist das Anbringen einer Natursteinpflästerung nur in Sonderfällen erlaubt, so z.B. in historischen Ortskernen (Erw. 4). \r\n– Bei einem Gefälle von mehr als 6 % gelten für Rampen und Gehwege je unterschiedliche Anforderungen an die hindernisfreie Gestaltung (§ 37 BauV; Erw. 6).\n\nPROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS\n\nSitzung vom 15. Juni 2022 Versand: 20. Juni 2022\n\nRegierungsratsbeschluss Nr. 2022-000758\n\nGemeinde Q._____ IO; K aaa, Bushaltestelle Gemeindehaus, Anpassung an Bundesgesetz\nüber die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG); Einwendung A._____; Nichteintreten\n\nErwägungen\n\n1. Zuständigkeit und Legitimation\n\n(…)\n\n1.2\n\nZur Beschwerdeführung gegen Strassenbauprojekte und Verkehrsanordnungen ist berechtigt, wer\ndurch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Beschwerdebefugt sind grundsätzlich jene Verkehrsteilnehmenden, die die betroffene Strasse mehr oder weniger regelmässig benützen, wie dies für Pendlerinnen\nund Pendler sowie Anstösserinnen und Anstösser der Fall ist. Bloss gelegentliches Befahren (oder\nBegehen) der Strasse genügt nicht (Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen\nBundesgerichts [BGE] 136 II 539 S. 542 f.; § 42 Abs. 1 lit. a VRPG). Ein schutzwürdiges Interesse ist\nferner nur zu bejahen, wenn das Vorhaben Beeinträchtigungen von einer gewissen Intensität zur\nFolge hat. Die Nachteile müssen deutlich spürbar sein, ohne dass Alternativrouten ohne diese Nachteile bestünden. Geringfügige zeitliche Verzögerungen genügen für sich allein betrachtet nicht, um\nein schutzwürdiges Interesse von Pendlerinnen und Pendlern zu bejahen. Anwohnerinnen und Anwohner sind dagegen bereits dann zur Beschwerdeführung befugt, wenn die Verkehrsbeschränkung\nfür sie gewisse Beeinträchtigungen in der Zu- und Wegfahrt, in der Nutzung ihrer Parzelle oder in Bezug auf die Verkehrssicherheit zur Folge hat. Dabei werden in der Praxis die Anforderungen an das\nAusmass und die Wahrscheinlichkeit dieser Beeinträchtigung nicht allzu hoch angesetzt (RENÉ W IE-\nDERKEHR / STEFAN EGGENSCHWILER, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter, Bern 2018, N 61 f.\nund 240-251).\n\nDer Einwendende ist Eigentümer der Parzelle bbb; diese liegt mehr als 200 m von der Bushaltestelle\n\"Gemeindehaus\" entfernt. Als \"Benützer der öffentlichen Strassen und Gehwege um das Gemeindehaus und der Bushaltestelle\" ist er nicht mehr als jede andere Person in der Gemeinde vom Strassenbauprojekt tangiert. Speziell ihn treffende, besondere  nicht unerhebliche  Benachteiligungen,\ndie ihn zur Erhebung einer Einwendung gegen das Strassenbauprojekt legitimieren könnten, sind\nnicht ersichtlich und werden auch nicht dargetan. Auf die Einwendung ist daher nicht einzutreten.\n\nVon Amtes wegen und um das Projekt im Falle des Weiterzugs an die nächste Instanz nicht unnötig\nzu verzögern, sind dennoch die nachfolgenden Erörterungen anzubringen.\n2. Projekt\n\n2.1\n\nNach den Vorschriften des Behindertengleichstellungsgesetzes müssen Bauten und Anlagen sowie\nFahrzeuge für den öffentlichen Verkehr spätestens bis 1. Januar 2024 behindertengerecht sein\n(Art. 22. Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit\nBehinderungen vom 13. Dezember 2002 [Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3]; zur\nFristberechnung siehe § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 142 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272]).\n\n2.2\n\nMit dem vorliegenden Projekt soll die Bushaltestelle \"Q., Gemeindehaus\" an der X-Strasse (K aaa)\nbehindertengerecht umgestaltet werden.\n\n(…)\n\n4. Porphyrpflästerung und Asphaltbelag\n\n4.1\n\nDas aufgelegene Projekt sieht vor, dass die Porphyrpflästerung im ganzen Anpassungsperimeter\ndurch einen Asphaltbelag (\"Anpassung Belag 2-schichtig\") ersetzt wird.\n\nAufgrund der Einwendung hat die Abteilung Tiefbau des Departements Bau, Verkehr und Umwelt\ndas Projekt in der Zwischenzeit noch angepasst. Sie will im Einverständnis der Gemeinde die\nPorphyrpflästerung im Vorplatzbereich des Gemeinde- und des Hauses Y nun doch belassen und\neinzig im Bereich des effektiven Bushaltebereichs die Pflästerung durch einen Asphaltbelag ersetzen, um in diesem kritischen Manövrierbereich die Rollstuhltauglichkeit und behindertengerechte\nAusgestaltung sicherzustellen. Dieser Lösung gibt ebenfalls die Procap Schweiz (Fachstelle für hindernisfreies Bauen) ihre Zustimmung (vgl. Abteilung Tiefbau, Schreiben vom 30. Juni 2021; verbesserter Situationsplan \"Q. Gemeindehaus\" vom 18. Juni 2021).\n\n4.2\n\nDer Einwendende akzeptiert allerdings auch diese Lösung nicht; er verlangt die Beibehaltung der\nPflästerung auch im effektiven Bushaltebereich. Er macht dabei geltend, dass die Pflästerung das\nOrtsbild im fraglichen Strassenabschnitt nun schon seit 1987/88 präge und eine solche Gestaltung\nmit dem BehiG vereinbar sei, wie auch andere Bespiele im Kanton zeigten.\n\n4.3\n\n"}