Fehlt nun aber die gesetzliche Grundlage im öffentlichen Recht für das Einfordern eines Rissprotokolls, lässt sich auch nicht argumentieren, dass der Bauherr für die Strassenparzelle ein Rissprotokoll erstelle und daher aus Rechtsgleichheitsgründen auch für die Parzelle der Beschwerdeführenden 2 ein Rissprotokoll zu erstellen habe. Der Bauherr darf willkürlich einer Partei Zugeständnisse machen und einer anderen nicht. Ein Anspruch auf "rechtsgleiche Behandlung" lässt sich gegenüber einer Privatperson nicht geltend machen. 2 von 2