Die Beweissicherung kann daher nicht Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahrens sein (Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR], 2006, S. 276; anders noch EBVU 19.1 vom 9. September 2019, Erw. 6). Hinzu kommt, dass bereits im Rahmen des Zivilrechtsstreits betreffend die Nagelwand ein Rissprotokoll erstellt worden ist (EBVU a.a.O.). Auch von daher gesehen lässt sich die Aufnahme eines neuen Rissprotokolls nicht rechtfertigen. 14.3