Ein Rissprotokoll hat den Zweck, im Falle der Schädigung eines Gebäudes das Ausmass des Schadens und somit auch das Ausmass des geschuldeten Schadenersatzes zu bestimmen. Es handelt sich um eine vorzeitige Beweissicherungsmassnahme für einen allfälligen späteren Zivilrechtsstreit. Ein öffentliches Interesse an der Erstellung eines Rissprotokolls besteht nicht, jedenfalls wenn es sich wie hier nicht um eine öffentliche Sache handelt und die Bauherrschaft ein solches Rissprotokoll ablehnt. Die Beweissicherung kann daher nicht Gegenstand des öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsverfahrens sein (Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR], 2006, S. 276;