Für eine solche Wand gälten keine Abstandsvorschriften (EBVU 19.1 vom 9. September 2019, Erw. 3.2.2). Dasselbe gilt für die hier geplante Terrainsicherung und Böschung, die im abgegrabenen Terrainbereich liegen und nicht über das massgebliche Terrain ragen. Eine Abstandsverletzung ist nicht gegeben und wird von der alleine betroffenen Gemeinde auch nicht beanstandet. (…) 14. Rissprotokoll (Beschwerde 2) 14.1 Die Beschwerdeführenden verlangen ferner, dass – wie für die Strassenparzelle Y.  auch für ihre Parzelle ein Rissprotokoll zu erstellen sei. 14.2