In diesem Zusammenhang bringen die Beschwerdeführenden 2 in der Replik neu noch vor, dass die Böschung den seitlichen Grenzabstand zur Parzelle X. verletze. Auch für diese Rüge fehlt den Beschwerdeführenden 2 die Betroffenheit, weshalb dieses Argument nicht zu hören ist. Im Übrigen hat das BVU bereits im Entscheid von 2019 erklärt, dass die Gunitwand unter dem gewachsenen Terrain liege und die Mauer die Nachbarschaft in Bezug auf Schattenwurf und freie Sicht nicht weiter tangiere. Für eine solche Wand gälten keine Abstandsvorschriften (EBVU 19.1 vom 9. September 2019, Erw.