Es handelt sich dabei um einen untergeordneten Punkt, den die Beschwerdeführenden 2, deren Liegenschaft im Westen liegt, ohnehin nicht berührt, sondern einzig die Einwohnergemeinde als Eigentümerin der Parzelle X. Solch untergeordnete Punkte lassen sich mit Auflagen bereinigen, ohne dass deswegen die Baubewilligung aufzuheben wäre.