Dies ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Einheit des Bauentscheids, mit dem eine einheitliche Beurteilung eines baurechtlichen Sachverhalts sichergestellt werden soll. Nachgelagerte Verfahren sind nur dann zulässig, wenn dies von der Sache her sinnvoll ist  so etwa wenn die Beurteilung der Farb- und Materialwahl während der Bauausführung besser möglich ist  und sich daraus keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben oder ergeben können (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_615/2017 vom 12. Oktober 2018, Erw. 2.5). 8.3