Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ein Bauabschlag zu erteilen, wenn ein Baugesuch die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllt. Durch Nebenbestimmungen wie Auflagen können lediglich untergeordnete Mängel eines Baugesuchs behoben werden. Solche Nebenbestimmungen kommen nicht in Betracht, wenn ohne grösseren planerischen Aufwand nicht beurteilbar ist, wie die Mängel zu beheben sind und welche baurechtlichen, konzeptionellen und gestalterischen Auswirkungen dies nach sich zieht. Dies ergibt sich auch aus dem Grundsatz der Einheit des Bauentscheids, mit dem eine einheitliche Beurteilung eines baurechtlichen Sachverhalts sichergestellt werden soll.