Dieses ist gehalten zu versuchen, eine Einigung herbeizuführen. Dann erst, wenn die Einigungsbemühungen scheitern, entscheidet der Regierungsrat über unerledigte Einwendungen gegen die Enteignung und das Spezialverwaltungsgericht über unerledigte Entschädigungsforderungen (§§ 151, 153 f. BauG; siehe auch § 110 Abs. 4 BauG). Im vorliegenden Baugesuchsverfahren ist auf diese Fragen (noch) nicht einzutreten.