Entsprechend können Rügen betreffend die Zulässigkeit solcher Eingriffe und damit zusammenhängende Entschädigungsforderungen im vorliegenden Verfahren nicht vorgebracht werden und sind nicht zu hören. Kann sich der Gemeinderat mit den Beschwerdeführenden über die Mitbenutzung des Privatgrundstücks für die Bauausführung sowie über die Beseitigung und Entschädigung der Hecke nicht einigen, muss er das Spezialverwaltungsgericht um Einleitung des Enteignungsverfahrens ersuchen. Dieses ist gehalten zu versuchen, eine Einigung herbeizuführen.