Ein kommunales Strassenbauprojekt stellt – anders als ein kantonales Strassenbauprojekt – keinen Enteignungstitel dar (vgl. § 32 Abs. 1 lit. b BauG). Ob diese Eingriffe ins Privateigentum zu erlauben und in welchem Umfang sie allenfalls zu entschädigen sind, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, bei dem es einzig um die baupolizeiliche Rechtmässigkeit des bewilligten Projekts geht. Entsprechend können Rügen betreffend die Zulässigkeit solcher Eingriffe und damit zusammenhängende Entschädigungsforderungen im vorliegenden Verfahren nicht vorgebracht werden und sind nicht zu hören.