Die Vorbringen der Beschwerdeführenden richten sich nicht gegen das Bauprojekt als solches, sondern gegen die damit verbundene Beseitigung der Thujahecke wie auch die allfällige vorübergehende Mitbenutzung des Privatgrundstücks. Hierbei handelt es sich um Eingriffe in die Eigentumsrechte der Beschwerdeführenden. Ein kommunales Strassenbauprojekt stellt – anders als ein kantonales Strassenbauprojekt – keinen Enteignungstitel dar (vgl. § 32 Abs. 1 lit.