Wie der Gemeinderat aufzeigt, macht die Ausführung des Bauvorhabens es nötig, dass die unmittelbar an die Strassenparzelle gepflanzte Thujahecke der Beschwerdeführenden entfernt werden muss. Die Beschwerdeführenden meinen, dass die Beseitigung der Thujahecke nicht Verfahrensgegenstand sei, und verlangen Geldersatz, wenn die Thuja dennoch zu beseitigen sei.