Zusammenfassend ergibt sich, dass die Streichung von § 4 Abs. 4 BNO-Entwurf (Stand: Entwurf zuhanden Einwohnerrat) verfahrensmässig nicht korrekt erfolgt ist. Der Stadtrat ist daher anzuweisen, § 4 Abs. 4 BNO-Entwurf dem Einwohnerrat innert einer Frist von einem halben Jahr erneut zum Entscheid vorzulegen. Der Einwohnerrat ist (in dieser zweiten Lesung) dabei frei, die Bestimmung zu bestätigen, sie abzuändern oder zu streichen und allenfalls weitere Bestimmungen anzupassen, die damit in Zusammenhang stehen. Eine Verpflichtung zur vorgängigen (nochmaligen) Durchführung eines öffentlichen Auflageverfahrens und eines Vorprüfungsverfahrens besteht hierfür nicht. 6.2