Aus dem Bundesrecht ergibt sich nichts anderes (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 1C_441/2015 vom 18. November 2015, Erw. 5.1). Entsprechend ist der Einwand des Stadtrats unbegründet, dass eine Gutheissung der Beschwerde das Verfahren in unangemessener Weise verlängern würde. (…) 6. Zusammenfassung 6.1