2 von 3 schränken aber die Kompetenz und die Verpflichtung des Legislativorgans nicht ein, "nach eigenständigem Urteil die Entscheide zu treffen, nachdem sie die Informationen und Auffassungen gehört haben. Die Anhörung verringert die Repräsentationsaufgabe der Behörden nicht, bereichert sie vielmehr und hebt ihre Bedeutung" (KURT EICHENBERGER, Verfassung des Kantons Aargau, Aarau 1976, § 66 N 3). Die politische Wertung der Vorlage (des stadträtlichen Entwurfs) obliegt allemal dem Einwohnerrat als der staatsleitenden politischen Behörde.