Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Streichung auch nicht Thema der vorberatenden einwohnerrätlichen Kommission war, sondern sie direkt (und also spontan) der Einwohnerrat aufgrund eines Antrags der damaligen Einwenderin und des Einwohnerratsmitglieds (eines Verwaltungsratsmitglieds einer mindestens potenziell betroffenen Immobilien-Gesellschaft) bei einer Mehrheitsstimme und zwei Enthaltungen – äusserst knapp – beschlossen hat. Die verpönte Spontaneität der Beschlussfassung unterscheidet sich – entgegen der Behauptung des Stadtrats – hier nicht von der Beschlussfassung in der Gemeindeversammlung.