Eine solche Bestimmung bedarf der Grundlage in einem Gesetz (im formellen Sinn) und könnte nicht von der Exekutive in eigener Kompetenz beschlossen werden. Es handelt sich um eine wesentliche Bestimmung, die der Einwohnerrat, wenn er wie hier vom stadträtlichen Entwurf abweichen will (Streichung der Bestimmung), nur in einer zweiten Lesung beschliessen darf.