§ 25 Abs. 2 BauG will verhindern, dass in der Gemeindeversammlung eine einzelne Person einen Antrag stellen und einen spontanen Entscheid der Gemeindeversammlung erwirken kann, die den – in mehreren Jahren erstellten – Nutzungsplan in wesentlichen Punkten abändert. Will die Gemeindeversammlung eine solche wesentliche Änderung in Betracht ziehen, muss sie einen Rückweisungsantrag stellen, damit sie in einer zweiten Lesung über den Inhalt der strittigen Bestimmung beschliessen kann. In dieser zweiten Lesung kann sie zum Beispiel die fragliche Bestimmung streichen oder inhaltlich ändern und ferner auch weitere Anpassungen vornehmen, die damit in Zusammenhang stehen.