Der Stadtrat Q. legte dem Einwohnerrat den Entwurf für eine Änderung des Allgemeinen Nutzungsplans zum Beschluss vor. Entgegen dem Antrag des Stadtrats strich der Einwohnerrat § 4b Abs. 4 aus dem BNO-Entwurf und beschloss die Nutzungsplanänderung. Die aus dem Entwurf gestrichene Bestimmung lautete: § 4b Gestaltungspläne (…) 4 Bei grösseren Arealen oder besonderen Rahmenbedingungen kann der Stadtrat Konkurrenz- verfahren verlangen. Gegen die Streichung dieser Bestimmung wurde Beschwerde erhoben. Erwägungen 4. Verletzung von § 25 Abs. 2 BauG 4.1