Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten der Vorinstanz sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Billigkeitsgründen auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. § 31 Abs. 3 VRPG und BGE 138 III 471 Erw. 7). Da keine Partei anwaltlich vertreten ist, sind in beiden Verfahren keine Parteikosten zu ersetzen (vgl. § 32 VRPG). Beschluss 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Schulrats des Bezirks Q. vom 5. August 2020 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: "1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt." 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.