In der Regel trägt die unterliegende Partei die Verfahrenskosten gemäss § 31 Abs. 2 VRPG. Vorliegend kann indessen dem Beschwerdeführer und seinen Eltern als juristischen Laien nicht vorgeworfen werden, sie hätten die fehlende Rechtswirkung des angefochtenen Entscheids und ihre fehlende Beschwerdelegitimation erkennen müssen und daher den eigentlichen Laufbahnentscheid abwarten müssen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahrenskosten der Vorinstanz sowie im vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Billigkeitsgründen auf die Staatskasse zu nehmen (vgl. § 31 Abs. 3 VRPG und BGE 138 III 471 Erw.