4 von 5 (vgl. oben Erw. 2.3) und insbesondere an einem schutzwürdigen Interesse an der Beschwerdeführung (vgl. oben Erw. 2.2), womit der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und neu zu fassen ist. Mangels Beschwerdelegitimation ist auf die vorinstanzliche Beschwerde nicht einzutreten.