Fällte die Vorinstanz einen Sachentscheid, obwohl dies wegen fehlender Sachurteilsvoraussetzungen nicht zulässig gewesen wäre, ist der vorinstanzliche Entscheid von Amtes wegen zu korrigieren bzw. aufzuheben (AGVE 2000 Nr. 88 S. 365 Erw. 1c und MERKER, a.a.O., Vorbemerkungen zu § 38, Rz. 4). Vorliegend mangelte es bereits vor der Vorinstanz an einem genügenden Anfechtungsobjekt