Aus aufsichtsrechtlicher Sicht ist anzumerken, dass es weder rechtlich notwendig noch sinnvoll ist, bei einer allfälligen Sonderschulzuweisung zwei Entscheide zu fällen: Grundsatzentscheid zur Sonderschulung (ohne Aussenwirkung) und Laufbahnentscheid mit Zuweisung in eine bestimmte Sonderschule auf einen bestimmten Zeitpunkt hin. Solange kein geeigneter Sonderschulplatz zur Verfügung steht, kann das rechtliche Gehör nicht gewährt und kein anfechtbarer Entscheid gefällt werden. Auf die Fällung von abstrakten Grundsatzentscheiden zur Sonderschulung ist daher zu verzichten. 4.