Im vorliegenden Fall können die Eltern einen allfälligen Zuweisungsentscheid in eine bestimmte Sonderschule (Laufbahnentscheid) anfechten. Weder wird mit dem angefochtenen Entscheid betreffend Suche eines Sonderschulplatzes in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers eingegriffen noch erleidet er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, wenn er einen allfälligen Laufbahnentscheid abwarten muss und diesen gegebenenfalls anfechten und inhaltlich auf dem Rechtsmittelweg überprüfen lassen kann. Es liegt somit ein nicht separat anfechtbarer Zwischenentscheid vor. 2.4