Nach der ständigen Rechtsprechung können Zwischenentscheide nur dann separat angefochten werden, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, der später mit einem günstigen Endurteil in der Sache nicht mehr behoben werden könnte (siehe etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_152/2019 vom 14. Januar 2020, Erw. 5.3 und AGVE 2014 Nr. 48 S. 286, Erw. 2.3). Im vorliegenden Fall können die Eltern einen allfälligen Zuweisungsentscheid in eine bestimmte Sonderschule (Laufbahnentscheid) anfechten.