3 von 5 liegt. Es ist nicht Aufgabe von Rechtsmittelinstanzen theoretische oder mögliche künftige Laufbahnentscheide zu prüfen. Zudem wäre eine solche inhaltliche Prüfung auch gar nicht möglich, wenn die konkrete Sonderschule mit ihren spezifischen schulischen Angeboten und der Ort, etwa im Hinblick auf den Schulweg, (noch) nicht bekannt sind. 2.3