Der Entscheid vom 25. Juni 2020 beeinflusst weder die tatsächliche noch die rechtliche Situation des Beschwerdeführers, da er keine Aussenwirkungen zeitigt. Der Umstand alleine, dass die Schulpflege eine Sonderschulzuweisung (Laufbahnentscheid) in Erwägung zieht und daher die Suche nach einem Sonderschulplatz einleitet, ändert an der schulischen Zuteilung des Beschwerdeführers nichts. Er ist nach wie vor gemäss rechtskräftigem Entscheid vom 18. Februar 2020 der 1. Klasse der Realschule in R. zugewiesen. Es besteht auch kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse, da keine konkret auf die Institution, den Ort und den Zeitpunkt festgelegte Sonderschulzuweisung vor-