SAR 428.513]). Dieser Laufbahnentscheid untersteht dem ordentlichen Rechtsmittelweg, der zuerst an den Schulrat des Bezirks führt, der eine inhaltliche Prüfung des Laufbahnentscheids vornimmt, soweit alle Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind (vgl. § 77 Abs. 3 Schulgesetz und §§ 42–44 VRPG).