Implizit stellte die Schulpflege somit eine erneute Anhörung und Entscheidfindung der Schulpflege sowie einen allfälligen neuen Laufbahnentscheid in Aussicht, mit dem der Beschwerdeführer auf einen bestimmten Zeitpunkt hin in eine bestimmte Sonderschule zugewiesen würde (vgl. § 73 Abs. 2 Schulgesetz und § 16 Abs. 1 der Verordnung über die Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen [V Schulung und Förderung bei Behinderungen] vom 8. November 2006 [SAR 428.513]).