Mit diesem Entscheid wirkte die Schulpflege nicht unmittelbar in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers ein, sondern bestätigte im Wesentlichen die Zuweisung in die 1. Klasse der Realschule in R. gemäss ihrem Entscheid vom 18. Februar 2020. Mithin traf die Schulpflege R. keinen anderslautenden Laufbahnentscheid gemäss § 73 Abs. 1 und 2 Schulgesetz vom 17. März 1981 (SAR 401.100), da sie den Beschwerdeführer keiner bestimmten Sonderschule zuwies, sondern vielmehr die Zuweisung in die 1. Klasse der Realschule aufrechterhielt. Zudem behielt sie sich vor, die Situation neu zu prüfen, sobald ein geeigneter Sonderschulplatz gefunden werde.