O., § 38 Rz. 13 f.). Mithin ist eine rechtlich bindende Aussenwirkung der verfügten Anordnungen für die Verfügungsadressaten notwendig, damit eine Verfügung als Anfechtungsobjekt vorliegt (vgl. Urteil 8C_357/2019 des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2019, Erw. 4.4). 2.2 Die Schulpflege R. fällte am 25. Juni 2020 im Wesentlichen den Entscheid einen Sonderschulplatz für den Beschwerdeführer zu suchen. Sobald ein geeigneter Platz in einer Tagessonderschule verfügbar sei, werde die Schulpflege die Situation neu beurteilen. Sollte bis zum Schuljahresbeginn kein geeigneter Sonderschulplatz gefunden werden, werde der Beschwerdeführer in der 1. Klasse der Realschule in R. beschult.