Als Anfechtungsobjekt muss eine Verfügung vorliegen, somit eine hoheitliche Anordnung einer staatlichen Behörde gegenüber einem oder mehreren Individuen in einem konkreten Einzelfall (individuellkonkrete Anordnung), mit der verwaltungsrechtliche Rechte und Pflichten unmittelbar begründet, geändert oder aufgehoben werden. Die Verfügung muss Anordnungen enthalten, die unmittelbare Rechtswirkungen zeitigen und somit rechtsverbindlich und – nach Eintritt der formellen Rechtskraft – vollstreckbar sind (AGVE 2010 Nr. 44 S. 234, Erw. 4.3 und MERKER, a.a.O., § 38 Rz.