2 von 5 Zur Beschwerdeführung befugt ist, wer durch die angefochtene Verfügung (Anfechtungsobjekt) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 42 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007 [SAR 271.200]). Schutzwürdig ist ein Interesse, wenn der Ausgang des Verfahrens die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers beeinflussen kann.