Es stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde eintrat. Fraglich ist insbesondere, ob ein Anfechtungsobjekt vorlag, das zur Beschwerdeführung befugt. Damit verbunden ist die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Anfechtung des Entscheids der Schulpflege vom 25. Juni 2020 befugt war (sog. Beschwerdelegitimation). 2. 2.1