3. Die Kosten des Verfahrens von CHF 300.00 (inkl. Auslagen und Gebühr für den ausführlichen Entscheid) werden dem Beschwerdeführer bzw. seinen gesetzlichen Vertretern auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." Auf Begehren des Beschwerdeführers vom 7. August 2020 wurde die begründete Ausfertigung des Entscheids am 19. August 2020 an die Parteien versandt. E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 18. September 2020 Beschwerde an den Regierungsrat und stellte sinngemäss den Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und A. weiterhin der 1. Klasse der Realschule in R. zuzuteilen. F. – I. … Erwägungen 1.