{"Signatur": "AG_RR_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2021-01-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_RR_001_RRB-2021-000060_2021-01-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/4645", "Checksum": "3ea098a265756e7fb2144ce29c4c6608"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["RRB.2021.000060"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat 20.01.2021 RRB.2021.000060"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat 20.01.2021 RRB.2021.000060"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat 20.01.2021 RRB.2021.000060"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Regierungsrat "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Regierungsrat "}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:09:17", "Checksum": "32d620210d9102cd28c982ed2994d22e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Regierungsrat 20.01.2021 RRB.2021.000060\n\nPROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS\n\nSitzung vom 20. Januar 2021 Versand: 25. Januar 2021\n\nRegierungsratsbeschluss Nr. 2021-000060\n\nA._____; Beschwerde vom 18. September 2020 gegen den Entscheid des Schulrats des Bezirks Q._____ vom 5. August 2020 betreffend Suche eines geeigneten Platzes für die Beschulung in einer Tagessonderschule respektive Sonderschule; Gutheissung\n\nSachverhalt\n\nA.\n\nA., geboren am tt.mm.jjjj, besuchte im Schuljahr 2019/20 die 6. Klasse der Primarschule in R. Mit\nEntscheid der Schulpflege R. vom 18. Februar 2020 wurde A. auf Empfehlung der Lehrpersonen auf\nBeginn des Schuljahrs 2020/21 in die 1. Klasse der Realschule in R. zugewiesen. Dieser Entscheid\nerwuchs unangefochten in Rechtskraft.\n\nB.\n\nSeit dem Jahr 2016 liess sich die Schule R. vom Schulpsychologischen Dienst (SPD) namentlich infolge der schulischen Überforderung von A. sowie seinem nicht altersgemässen Umgang mit sozialen Herausforderungen und Regeln beraten. Nachdem sich die Problematiken in der pandemiebedingten Fernunterrichtsphase im Frühling 2020 verschärften, führte der SPD bei A. im Juni 2020 das\nstandardisierte Abklärungsverfahren durch.\n\nGemäss fachpsychologischer Abklärung des SPD vom 16. Juni 2020 liegt bei A. eine erhebliche soziale Beeinträchtigung vor. Der SPD beschrieb den schulischen Förderbedarf im Wesentlichen wie\nfolgt: Angepasste Lernziele, heilpädagogische Unterstützung des Lernens, Förderung in der Rechtschreibung, soziale Regeln und Umgangsformen. Er gab jedoch keine Empfehlung zur Schulungsform und überliess diese Fragestellung der Schulpflege R. Diese beschloss nach Anhörung der Eltern mit Entscheid vom 25. Juni 2020:\n\n\"Die Schulpflege R. folgt der Empfehlung des SPD und sucht für die Beschulung von A. einen geeigneten Platz in einer Tagessonderschule resp. Sonderschule.\n\nSollte bis zum 10. August 2020 kein geeigneter Platz gefunden werden, wird A. in die 1. Klasse Realschule in R. eingeschult.\n\nSobald ein geeigneter Platz in einer Tagessonderschule verfügbar ist, überprüft die Schulpflege R.\ndie Situation neu.\"\n\nZudem beschloss die Schulpflege R. sinngemäss eine Begleitung der Familie durch die Jugend-,\nEhe- und Familienberatungsstelle (JEFB) der Region Q.\nC.\n\nGegen diesen Entscheid führte A. (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch seine Eltern C.,\nmit Eingabe vom 14. Juni 2020 (recte: 14. Juli 2020) Beschwerde an den Schulrat des Bezirks Q.\nund stellte folgende Anträge:\n\n\"1. Der Entscheid der Schulpflege vom 25. Juni 2020 sei aufzuheben.\n\n2. A. ist ab 10. August 2020 in die Regelschule (Schule R.) zuzuweisen.\"\n\nD.\n\nNach durchgeführtem Schriftenwechsel und einer Anhörung der Verfahrensparteien fällte der Schulrat des Bezirks Q. am 5. August 2020 folgenden Entscheid:\n\n\"1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Der Schulrat stellt fest, dass ein definitiver Verbleib in der Regelschule der Entwicklung des Beschwerdeführers nicht gerecht werden kann. Er hält die Beschwerdegegnerin aber an, nach erfolgreicher Evaluation eines Sonderschulplatzes eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen\nund so das rechtliche Gehör zu gewähren.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens von CHF 300.00 (inkl. Auslagen und Gebühr für den ausführlichen\nEntscheid) werden dem Beschwerdeführer bzw. seinen gesetzlichen Vertretern auferlegt.\n\n4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\"\n\nAuf Begehren des Beschwerdeführers vom 7. August 2020 wurde die begründete Ausfertigung des\nEntscheids am 19. August 2020 an die Parteien versandt.\n\nE.\n\nGegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 18. September 2020 Beschwerde an den\nRegierungsrat und stellte sinngemäss den Antrag, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und\nA. weiterhin der 1. Klasse der Realschule in R. zuzuteilen.\n\nF. – I.\n\n…\n\nErwägungen\n\n1.\n\nEs stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde eintrat. Fraglich ist insbesondere, ob ein Anfechtungsobjekt vorlag, das zur Beschwerdeführung befugt. Damit verbunden ist die\nFrage, ob der Beschwerdeführer zur Anfechtung des Entscheids der Schulpflege vom 25. Juni 2020\nbefugt war (sog. Beschwerdelegitimation).\n\n2.\n\n2.1\n\nDas Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen, wozu insbesondere ein Anfechtungsobjekt und die\nBeschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zählt, ist von Amtes wegen zu prüfen. Dies schliesst\nauch die Prüfung ein, ob die Sachurteilsvoraussetzungen vor der Vorinstanz gegeben waren (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2015 Nr. 23 S. 165, Erwägung [Erw.] 2.1 und\nAGVE 2009 Nr. 56 S. 291, Erw. 2.1 sowie MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG) vom 9. Juli\n1968, Zürich 1998, Vorbemerkungen zu § 38, Rz. 3 f.).\n\n2 von 5\nZur Beschwerdeführung befugt ist, wer durch die angefochtene Verfügung (Anfechtungsobjekt) berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 42 Abs. 1 lit. a\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG] vom 4. Dezember 2007 [SAR 271.200]). Schutzwürdig ist ein Interesse, wenn der Ausgang des Verfahrens die\ntatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers beeinflussen kann. Zusätzlich ist ein\naktuelles und praktisches Interesse an der Beschwerdeführung vorausgesetzt, womit sichergestellt\nwerden soll, dass die rechtsanwendende Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (AGVE 2014 Nr. 21 S. 128, Erw. 2).\n\n"}