Die Beschwerdegegnerin beziehungsweise ihre Rechtsvertretung liess sich im vorliegenden, auf die Eintretensfrage beschränkten Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Mangels tatsächlich angefallener Parteikosten der obsiegenden Beschwerdegegnerin werden der unterliegenden Beschwerdeführerin somit keine Parteikosten auferlegt (vgl. §§ 29 und 32 VRPG). Beschluss 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 269.20, insgesamt Fr. 769.20, werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt.